Allgemeine Geschäftsbedingungen Ablaugebetrieb Werner Hill GmbH
• Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage und gelten als Bestandteil aller, falls unser Kunde Kaufmann ist, auch zukünftigen, von und mit uns angebahnter bzw. abgewickelter Geschäfte. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
• Leistungsgegenstand
Gegenstand unserer Leistung ist die chemische / mechanische/thermische/hydrotechnische Entlackung/Reinigung der uns übergebenen Gegenstände.
• Auftragsabwicklung / Transportgefahr
An- und Abtransport der zu bearbeitenden Gegenstände ist Sache unserer Auftraggeber.
Abholung und Zufuhr ab / bis Fahrstraße erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen Berechnung der Kosten, sofern im Einzelfall schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Ist der Kunde Unternehmen, geht das Transportrisiko auf ihn über, sobald wir die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Transport verzögert, so geht dennoch die Gefahr mit Meldung der Lieferbereitschaft auf diesen über.
Wir transportieren die uns überlassenen Teile immer mit der größtmöglichen Sorgfalt.
• Lieferzeit / Lieferverzug
Ist der Kunde Unternehmer, gelten Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine nur annähernd, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben. Werden sie um mehr als zwei Wochen überschritten, so kann eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt werden, welche mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt. Ist der Kunde Unternehmer und erwächst ihm wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so ist die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit lediglich auf vertragstypische vorhersehbare Schäden und der Höhe nach auf 25 % des Auftragswertes begrenzt.
• Preise
Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültige Preisliste, sofern im Einzelfall schriftlich nichts anderes vereinbart wird.
• Gewährleistung / Haftung
Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe des Werks an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des BGB. Nach Übernahme und vor Weiterverarbeitung sind die bearbeiteten Gegenstände vom Auftraggeber auf eventuelle Mängel und auf Eignung zur Weiterverarbeitung zu überprüfen. Ist das Geschäft für den Kunden ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die von uns behandelten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges angemessen ist und, wenn sich ein Mangel in unserer Leistung zeigt, diese unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst auf das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, beschränkt. Schlägt diese fehl, so kann der Kunde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des BGB für den Werkvertrag geltend machen.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit Schäden an den behandelten Gegenständen darauf beruhen, dass der Kunde trotz unserer vorausgegangenen Bedenkenanzeige auf ein bestimmtes Ablauge-/Entlackungsverfahren besteht.
Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und normalen Verschleiß und die durch ungeeignete Betriebsmittel oder durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Für diese Schäden übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn diese Schäden durch unser Verschulden verursacht wurden. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmängelansprüche aus.
Wir haften – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und/oder bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
• Annahmeverzug / Abnahmeverzug
Selbstabholer sind verpflichtet, spätestens innerhalb von einer Woche nach Benachrichtigung über die Fertigstellung, die bearbeiteten Gegenstände abzuholen. Geschieht dies nicht, so können wir die nicht abgeholten Gegenstände auf Rechnung und Gefahr das Auftraggebers auf Lager nehmen oder bei einem Spediteur einlagern.
• Materialbeschaffenheit / Kundenpflichten
Selbstverständlich nehmen wir alle uns übergebenen Gegenstände in Augenschein und beraten unsere Kunden nach bestem Wissen und Gewissen, doch wird gelegentlich leider erst nach dem Ablaugen / Entlacken sichtbar, dass sich das zu bearbeitende Teil hierfür nicht eignet. Wir haften daher nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass vor dem Ablaugen / Entlacken die Beschaffenheit, der Erhaltungs- oder Zersetzungszustand nicht sichtbar war. Ist der Kunde Unternehmer, ist es seine Aufgabe, die Eignung der uns übergebenen Gegenstände für das Ablaugen/Entlacken zu überprüfen. Gegenstände aus Holz können partiell zersetzt sein durch Witterungseinflüsse oder bakteriellen Befall. Krankes oder verwittertes Holz verhält sich beim Ablaugen anders als gesundes. So können sich Salze im Holz festsetzen, die auch trotz unserer intensiven Spülung dort verbleiben und erst im Laufe der Zeit an die Oberfläche gelangen und dort einen weißlichen Schleier bilden. Diese Schleierbildung kann nach ihrem Auftreten durch Nachwaschen mit Essigwasser minimiert werden. Sollen an- oder zum Teil verwitterte Hölzer, insbesondere wenn sie wieder der Witterung ausgesetzt werden, mit Anstrichmaterialien versehen werden, so ist darauf zu achten, dass deren Oberfläche porendicht abgeschlossen wird. Unsere Haftung besteht nicht für die genannte Schleierbildung auch Ausblühung genannt. Furnierte Teile können nicht schadlos abgelaugt werden, Leimstellen können wieder elastisch werden oder sich lösen.
Aluminium muss anders behandelt werden als Holz oder Stahl. Der Auftraggeber muss Gegenstände aus Aluminium separat zur Bearbeitung übergeben. Glas wird von der von uns verwendeten Lauge nicht angegriffen, es kann jedoch zu Spannungssprüngen kommen. Es ist Aufgabe des Kunden. zu prüfen, ob die uns überlassenen Gegenstände geeignet sind, abgelaugt, bzw. entlackt zu werden.
• Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen ist der Sitz unseres Betriebes. Für alle Streitigkeiten, die aus mit uns angebahnten oder abgeschlossenen Verträgen entstehen können, vereinbaren wir — sofern unser Kunde Vollkaufmann ist — die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder Landgerichts Stuttgart.
Stand: Juni 2019